Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein neues Gesetz, das am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Es soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen oder Whistleblower).

Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigte gilt nach § 42 HinSchG eine Übergangsregelung, so dass sie ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten müssen. 

 

Angebot für interne Meldestelle einholen

Welche Aufgaben übernehmen wir als Dritte für die interne Meldestelle?

  1. Betreiben der Meldekanäle (E-Mail, Telefon oder App)
  2. Überprüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldungen
  3. Ergreifen von Folgemaßnahmen

In welcher Form müssen Meldungen sein?

Meldungen müssen in mündlicher Form (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail) möglich sein (§ 16Abs. HinSchG).

Anforderungen an den Meldestellenbeauftragten:

Hier gilt Unabhängigkeit, keine Interessenskonflikte und natürlich die bestätigte Fachkunde (§15 HinSchG)

Mit welcher Strafe muß ich rechnen wenn ich keine interne Meldestelle einrichte?

Nach §40 HinSchG kann der Verstoß gegen die Pflicht eine interne Meldestelle einzurichten mit ein Bußgeld von bis zu 20.000 € geahndet werden.

Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit uns.

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